MeteoSchweiz

Software-Lizenzvertrag pc_met

Software-Lizenzvertrag pc_met geschlossen zwischen Ihnen, dem Endverbraucher, und der Bundesrepublik Deutschland, Deutscher Wetterdienst, Geschäftsfeld Luftfahrt, 63004 Offenbach/Main, Deutschland (nachfolgend "DWD" genannt).

Mit dem Erwerb der Software pc_met und dem Eintrag Ihres Namens (Ihrer Firma) in die Software erklären Sie sich an die Bestimmungen dieses Vertrags gebunden.

§ 1 Vertragsgegenstand
(1)Gegenstand des vorliegenden Vertrages sind:

die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Computerprogrammes (Software) pc_met,

die Nutzung der Anwenderdokumentation (Benutzerhandbuch) sowie des übrigen dazugehörigen schriftlichen Materials.

(2)Die Nutzung der Daten ist nicht im vorliegenden Vertrag, sondern im Datennutzungsvertrag zwischen Ihnen und MeteoSchweiz geregelt.

§ 2 Stellung von MeteoSchweiz

MeteoSchweiz ist für den DWD als Agent tätig und hierbei insbesondere beauftragt, die Software pc_met namens des DWD in der Schweiz und im Fürstentum Lichtenstein zu vertreiben, den Support zu leisten, die Zugangsberechtigung auf den Hostserver zu erteilen, sowie die Rechnungsstellung und das Inkasso vorzunehmen.

§ 3 Lizenzdauer
(1)Die Lizenzdauer (= das Recht, die Software pc_met und die dazugehörigen schriftlichen Unterlagen) zu nutzen), beträgt die im Bestellauftrag gewählte Dauer (Mindestdauer 1 Jahr).
(2)Die Laufzeit der Lizenz beginnt am 1. Tag des Folgemonates nach dem Eingang des unterzeichneten Vertrages bei MeteoSchweiz.
(3)Wird der Vertrag nicht 30 Tage vor Ablauf der Lizenzdauer schriftlich gegenüber MeteoSchweiz gekündigt, verlängert sich diese jeweils automatisch um ein Jahr. Eine Auflösung des Vertrages durch den Endverbraucher während der Nutzungsdauer ist ausgeschlossen. Davon ausgenommen ist eine Auflösung nach § 4 und § 5.

§ 4 Preis, Preiserhöhungen
(1)Der Preis für die Software pc_met beträgt:
CHF 160.- als Grundpreis für die Software sowie die dazugehörigen Unterlagen
CHF 120.- / Jahr als Entgelt für die zeitlich befristete Nutzung der Software
(2)Der DWD ist jederzeit berechtigt, Preiserhöhungen vorzunehmen. In diesem Fall kann der Endverbraucher den vorliegenden Vertrag innert 30 Tagen nach der Anzeige der Preiserhöhung schriftlich gegenüber MeteoSchweiz kündigen.

§ 5 Vertragsänderungen
Der DWD ist jederzeit berechtigt, diesen Vertrag einseitig zu ändern. In diesem Fall kann der Endverbraucher den vorliegenden Vertrag innert 30 Tagen nach der Anzeige der Änderung schriftlich gegenüber MeteoSchweiz kündigen.

§ 6 Lizenzeinräumung und Vervielfältigung
(1)Dieser Vertrag stellt eine Lizenzvereinbarung dar und gibt dem Endverbraucher die Berechtigung, eine Kopie des Softwareproduktes, das mit dieser Lizenz erworben wurde, auf einem Einzelcomputer unter der Voraussetzung zu nutzen, dass die Software zu jeder beliebigen Zeit nur auf einem einzigen Computer verwendet wird. Die Software ist auf einem Computer "in Benutzung", wenn sie in den Zwischenspeicher (d.h. RAM) geladen oder in einem Permanentspeicher (z.B. einer Festplatte, einem CD-ROM oder einer anderen Speichervorrichtung) dieses Computers gespeichert ist. Wenn die Software permanent auf einer Festplatte oder einer anderen Speichervorrichtung eines Computers (der kein Netzwerk-Server ist) installiert wird und eine einzige Person diesen Computer zu mehr als 80 % der Zeit benutzt, die er in Betrieb ist, so darf diese Person diese Software auch auf einem tragbaren Computer oder einem Homecomputer benutzen. Möchte der Endverbraucher die Software innerhalb eines Netzwerkes oder sonstiger Mehrstations-Rechnersysteme einsetzen, muss er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsmechanismen unterbinden beziehungsweise sicherstellen, dass die Zahl der Personen, die Software benutzen, nicht die Zahl der erworbenen Lizenzen übersteigt. Bei Einräumung einer Mehrfachlizenz erhöht sich die Anzahl der Einzelcomputer, auf denen die Software genutzt werden kann, auf die Zahl der eingeräumten Mehrfachnutzung.
(2)Die Software seht im Eigentum des Deutschen Wetterdienstes. Sie ist durch Urheberechtsgesetz, internationale Verträge und andere nationale Rechtsvorschriften gegen Kopieren geschützt.
Wenn die Software nicht mit einem mechanischen Kopierschutz versehen ist , darf der Endverbraucher die Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung (Kopie) für die Benutzung der Software notwenig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installationen der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher. Der Endverbraucher darf zusätzlich eine einzige Kopie der Software ausschliesslich für Sicherungs- und Archivierungszwecke machen, die als solche der erworbenen Software zu kennzeichnen ist. Es dürfen darüber hinaus weder die Benutzerhandbücher des Produktes noch anderes schriftliches Begleitmaterial zur Software kopiert werden. Ebenfalls nicht gestattet ist die Ausgabe des Programmcodes auf einem Drucker.

§ 7 Weiterveräusserung/Weitervermietung
(1)Die Software darf weder verkauft, verschenkt, vermietet, verliehen noch anderweitig veräussert oder Dritten zum Gebrauch überlassen werden.

§ 8 Programmänderungen/Dekompilierung
Zurückentwickeln (reverse engineering), Dekompilieren und Entassemblieren sowie sonstige Arten der Rückerschliessung sind nicht gestattet. Urheberrechte, Seriennummern sowie sonstige, der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.

§ 9 Gewährleistung
(1)Der DWD garantiert für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Empfangsdatum, dass die Software im wesentlichen gemäss dem beiliegenden Benutzerhandbuch arbeitet. Mängel der Software sind innerhalb der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten gegenüber dem DWD geltend zu machen. Der DWD behält sich das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung vor. Kann der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Endverbraucher nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Diese Gewährleistung gilt nicht, wenn der Ausfall der Software auf einen Unfall, auf Missbrauch oder fehlerhaften Gebrauch zurückzuführen ist. Für eine Ersatz-Software übernimmt der DWD nur für den verbleibenden Teil der ursprünglichen Gewährleistungszeit oder für 30 Tage eine Garantie, wobei der längere Zeitraum massgeblich ist.
(2)Eine weitergehende Gewährleistung ist ausgeschlossen. Der DWD schliesst jede weitere Gewährleistung bezüglich der Software, der dazugehörigen Benutzungshandbücher und schriftlichen Materialien aus.
(3)Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Weder der DWD noch ein von ihm beauftragter Lieferant (insb. MeteoSchweiz) sind für irgendwelche Schäden ersatzpflichtig, die aus der Benutzung der Software oder der Unmöglichkeit, die Software zu verwenden, entstehen, selbst wenn der DWD von der Möglichkeit eines solchen Schadens unterrichtet worden ist. Ausgeschlossen sind insbesondere Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von geschäftlichen Informationen oder von Daten oder aus anderem finanziellen Verlust. Auf jeden Fall ist die Haftung auf den Betrag beschränkt, den der Endverbraucher für den Erwerb der Software bezahlt hat. Nicht ausgeschlossen ist die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie Ansprüche, die auf unabdingbaren gesetzlichen Vorschriften der Produktehaftpflicht beruhen.

§ 10 Zahlungen
Die Entgelte werden zu Beginn des Nutzungszeitraums fällig. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen an MeteoSchweiz nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen von 6% geschuldet. Eventuell entstehende Bankspesen hat der Endverbraucher zu tragen.

 

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