Stand Januar 2008
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln
den Bezug und die Benutzung der Dienstleistungen
des Grundangebotes („Dienstleistungen“).
Der Vertrag betreffend die Dienstleistungen unterliegt
dem öffentlichen Recht. Der Bezug erweiterter
Dienstleistungen erfolgt gemäss den Bestimmungen
des Privatrechts.
2. Lieferung der Dienstleistungen
MeteoSchweiz liefert dem Kunden Dienstleistungen
des Grundangebots in vereinbartem Umfang zur
Nutzung gemäss Ziff. 9 f. dieser Geschäftsbedingungen
und der separaten Vereinbarung.
3. Lieferungsmodalitäten
MeteoSchweiz liefert die Dienstleistungen mittels
der bei ihr vorhandenen Kommunikationstechnologien
an die vom Kunden bezeichnete Adresse.
Der Kunde ist verpflichtet, die Dienstleistungen auf
der Grundlage der von MeteoSchweiz eingesetzten
Distributionskanäle anzunehmen.
4. Liefertermine
MeteoSchweiz garantiert die termingerechte Lieferung
derjenigen Dienstleistungen, welche ihr selber
zur Verfügung stehen.
MeteoSchweiz ist berechtigt, bei Nicht- oder
Falschlieferung von Dienstleistungen die vertragsgemässen
Dienstleistungen nachzuliefern.
5. Übermittlungsfehler
Mit der Versendung durch MeteoSchweiz geht die
Gefahr in Bezug auf die Übermittlung der Dienstleistungen
auf den Kunden über.
Jede Partei meldet der anderen Partei unverzüglich
Übermittlungsfehler, welche auf Mangelhaftigkeit
der Übertragungsleitungen/-geräte zurückzuführen
sind.
Jede Partei behebt und trägt die Kosten für die
Mängelbehebung ihrer eigenen Übertragungsleitungen/-
geräte selber.
6. Richtigkeit / Vollständigkeit
MeteoSchweiz übernimmt keine Gewähr für die
inhaltliche Richtigkeit der Dienstleistungen.
MeteoSchweiz garantiert und haftet nicht für die
Vollständigkeit der Dienstleistungen. Meteo-
Schweiz übernimmt keine Haftung für einen allfälligen
Verlust übermittelter Dienstleistungen.
7. Dienstleistungen von Dritten
MeteoSchweiz schliesst jede Gewährleistung/
Haftung für die von Dritten gelieferten Dienstleistungen
aus und haftet nicht für verspätete Lieferung
von Dienstleistungen Dritter.
8. Entgelt
Der Kunde schuldet Gebühren gemäss Gebührenordnung.
9. Nutzungsumfang
Sämtliche Immaterialgüter- und Nutzungsrechte
verbleiben bei ihren Rechtsträgern, einerlei, ob bei
MeteoSchweiz oder ihren Zulieferern.
Der Kunde erhält das Recht, die Dienstleistungen
im gesondert vereinbarten Umfang zu nutzen. Eine
weitergehende Nutzung ist untersagt.
Der Kunde kann berechtigt werden, Formate und
grafische Layouts der Dienstleistungen zu verändern.
Beauftragt der Kunde eine Drittfirma mit der Darstellung,
Weiterverarbeitung oder Auswertung der
Dienstleistungen, um das Ergebnis für sich selber
zu nutzen, ist dies meldepflichtig. Der Kunde ist
zudem verpflichtet, die Verwendung der Dienstleistungen
mit der Drittfirma vertraglich zu regeln.
Der Kunde haftet dafür, dass die Drittfirma keinen
anderen oder weitergehenden Gebrauch von den
Dienstleistungen macht, als dem Kunden selber
erlaubt ist.
Jede andere Weitergabe der Dienstleistungen an
Dritte oder Wiederverkäufer sowie die Veräusserung,
Verpfändung oder Lizenzierung ist unzulässig.
10. Schutzpflichten
Der Kunde stellt sicher, dass keine unberechtigte
Nutzung der Dienstleistungen stattfindet.
Der Kunde sorgt für eine entsprechende Instruktion
der Mitarbeitenden, trifft branchenübliche Sicherheitsvorkehrungen
und führt regelmässig Kontrollen
durch, damit eine vertragswidrige Verwendung
ausgeschlossen ist.
Erfolgt die Verwendung der Dienstleistungen in
einer vertragswidrigen Art und Weise, setzt Meteo-
Schweiz eine Frist von 48 Stunden zur Beseitigung
des vertragswidrigen und Wiederherstellung des
vertragsmässigen Zustandes.
Wird der vertragsmässige Zustand nicht innert
Frist wiederhergestellt, schuldet der Kunde
MeteoSchweiz eine Konventionalstrafe in der
Höhe eines Zwölftels des Betrages der von
MeteoSchweiz im vergangenen Jahr bezogenen
Dienstleistungen. Im Falle eines unterjährigen
Bezugs schuldet der Kunde den Betrag der
bezogenen Dienstleistung geteilt durch die
Anzahl Monate der Vertragsdauer.
Falls der Kunde dennoch nicht innerhalb von weiteren
72 Stunden den vertragswidrigen Zustand beseitigt
und den vertragsmässigen Zustand wieder
hergestellt hat, hat MeteoSchweiz das Recht, ohne
weitere Mahnung vollumfänglich vom Vertrag zurückzutreten.
Bereits bezahlte Entschädigungen
werden nicht rückerstattet. Für das laufende Kalenderjahr
geschuldete Entschädigungen werden
weiterhin geschuldet und sind vertragsgemäss zu
bezahlen. Zusätzlich schuldet der Kunde eine
Konventionalstrafe in der Höhe des hälftigen
Betrages der von MeteoSchweiz im vergangenen
Jahr bezogenen Dienstleistungen. Im
Falle eines unterjährigen Bezugs schuldet der
Kunde den halben Betrag der bezogenen
Dienstleistungen.
Das Rücktrittsrecht von MeteoSchweiz entfällt,
wenn eine gesetzliche Lieferpflicht besteht.
Verzichtet MeteoSchweiz auf einen Rücktritt
vom Vertrag, schuldet ihr der Kunde dennoch
eine Konventionalstrafe in der Höhe des
hälftigen Betrages der von MeteoSchweiz im
vergangenen Jahr bezogenen Dienstleistungen.
Im Falle eines unterjährigen Bezugs schuldet
der Kunde den halben Betrag der bezogenen
Dienstleistungen.
Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit
den Kunden nicht von seinen vertraglichen
Verpflichtungen.
Die Geltendmachung von weiterem Schaden bleibt
ausdrücklich vorbehalten.
11. Quellenangabe
Die Quelle für die gelieferten Dienstleistungen ist
wie folgt anzugeben:
Bei der Verwendung in erkennbarer Form in Textprodukten:
„Quelle: MeteoSchweiz“.
Bei Verwendung in erkennbarer Form bei grafischen
Produkten: „Quelle: MeteoSchweiz“
Bei indirekter Verwendung, Zitierung etc.: „Basierend
auf Dienstleistungen der MeteoSchweiz“ oder
„Quelle: MeteoSchweiz“.
Acknowledgements: „Die Dienstleistungen wurden
von MeteoSchweiz, dem Bundesamt für Meteorologie
und Klimatologie, zur Verfügung gestellt“.
12. Rechtsgewährleistung
MeteoSchweiz erklärt, dass sie an den Dienstleistungen
selbst berechtigt ist. Sollten Dritte aufgrund
der Benützung der Dienstleistungen gegen
den Kunden eine Verletzung von Schutzrechten
sowie Ansprüche geltend machen, wird Meteo-
Schweiz die Kosten für die Verteidigung sowie den
weiteren Schaden übernehmen, sofern die Verletzung
der Schutzrechte nachweislich auf vorsätzliches
oder grobfahrlässiges Verhalten der
MeteoSchweiz zurückzuführen ist.
Der Kunde ist verpflichtet, MeteoSchweiz über erhobene
Ansprüche unverzüglich zu unterrichten
und schriftlich zur Führung des Prozesses, einschliesslich
des Rechts zum Vergleichsabschluss,
zu ermächtigen.
13. Haftung
MeteoSchweiz haftet für den direkten Schaden,
sofern der Kunde nachweist, dass MeteoSchweiz
vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat.
Jegliche darüber hinausgehende Haftung von
MeteoSchweiz für indirekte Schäden, wie entgangener
Gewinn, Mangelfolgeschäden etc., wird ausdrücklich
wegbedungen.
Die Haftung der MeteoSchweiz für einfache Fahrlässigkeit
wird ausdrücklich wegbedungen.
14. Kündigung
Abonnementsverträge können vom Kunden schriftlich,
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
1 Monat, auf das Ende einer mindestens dreimonatigen
Vertragsdauer gekündigt werden.
15. Schriftformvorbehalt
Änderungen und Ergänzungen der AGB bedürfen
der Schriftform. Dies gilt auch für die Abrede der
Schriftform selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen
nicht.
16. Teilnichtigkeit/Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung der AGB nichtig oder unwirksam
sein, werden weder die übrigen Bestimmungen
noch die AGB allgemein berührt.
Die Parteien schliessen entstandene Regelungslücken
einvernehmlich. Eine Ersatzregelung muss
dem wirtschaftlichen Zweck, dem erzielten Gleichgewicht
und dem Geist des Vertrages entsprechen.
17. Abweichende schriftliche Vereinbarungen
Allfällige abweichende schriftliche Vereinbarungen
gehen den AGB vor.
18. Änderungen der AGB
MeteoSchweiz behält sich jederzeitige Änderungen
der AGB vor.
Geänderte AGB werden dem Kunden schriftlich
oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben
und gelten ohne Widerspruch innert Monatsfrist als
genehmigt.
19. Beilegung von Differenzen
Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten
werden nach Möglichkeit in guten Treuen auf dem
Verhandlungsweg bereinigt.
Allfällige Streitigkeiten richten sich nach dem Bundesgesetz
über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005.
